Als Nettoeinkommen gelten die um die Aufwendungen nach den §§ 33 - 39 sowie 40 Abs. 1 lit. a - g des Steuergesetzes (StG; SRL Nr. 620) verminderten steuerbaren Einkünfte. Hinzuzuzählen sind Davon abzuziehen sind die krankheits-, unfall- und behinderungsbedingten Kosten (§ 40 Abs. 1 lit. h StG) sowie ein Pauschalbetrag für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung. Der Regierungsrat regelt laut § 7 Abs. 3 PVG das Nähere durch Verordnung, insbesondere den Prozentsatz des massgebenden Einkommens, den Pauschalabzug für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung, den Pauschalbetrag gemäss Abs. 2 lit. a und die Einzelheiten der Verbilligung von Prämien für Kinder und junge Erwachsene.