65 Abs. 3 KVG dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Der Kanton Luzern hat die bundesrechtlichen Vorgaben zur Gewährung von Prämienverbilligung im Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (PVG; SRL Nr. 866) umgesetzt. Nach § 7 Abs. 1 PVG besteht ein Anspruch auf Prämienverbilligung, soweit die vom Regierungsrat festgesetzten Richtprämien (§ 6 PVG) einen bestimmten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen.