BGer-Urteil 8C_592/2012 vom 23.11.2012 E. 3.2). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Anspruchs auf Prämienverbilligung für das Jahr 2016. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob die Ausgleichskasse bei der Bestimmung des massgebenden Einkommens des Beschwerdeführers zu Recht zum Nettoeinkommen gemäss letzter rechtskräftiger Steuerveranlagung die effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten abzüglich eines Freibetrags von Fr. 10'000.-- hinzugerechnet hat. Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen.