Demgemäss wurde lediglich die Hälfte der Richtprämie für die beiden Kinder B und C (je Fr. 426.--) zugesprochen. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 11. April 2016 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess A folgende Anträge stellen: Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Erwägungen: Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet allein der Einspracheentscheid vom 11. April 2016, der an die Stelle der vorangegangenen Verfügung getreten ist (BGE 119 V 347 E. 1b; BGer-Urteil 8C_592/2012 vom 23.11.2012 E. 3.2).