{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-16-179_2016-09-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10529", "Checksum": "fe2ebec6006718eb140871990d861776"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["5V 16 179", "2016 III Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.09.2016 5V 16 179 (2016 III Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die per Januar 2016 neu eingeführte Verwaltungspraxis der Ausgleichskasse Luzern, wonach der effektive Liegenschaftsunterhalt, abzüglich eines Freibetrags von Fr. 10'000.--, generell zum massgebenden Nettoeinkommen hinzugerechnet wird, ist rechtswidrig. \r\nDie Liste der aufgeführten Aufrechnungstatbestände von § 7 Abs. 2 PVG ist abschliessend (E. 5). Ebenso wenig lässt sich eine generelle Aufrechnung der effektiven Kosten für den Liegenschaftsunterhalt aus § 7 Abs. 6 PVG herleiten (E. 6). Da der Abzug für den Liegenschaftsunterhalt nur die Kosten für werterhaltende Massnahmen umfasst, stellt der steuerrechtliche Abzug nach § 39 Abs. 2 StG bereits sicher, dass nicht überhöhte oder unverhältnismässige Investitionen in die eigene Liegenschaft zur Berücksichtigung gelangen. Zudem kann nicht generell gesagt werden, Liegenschaftsunterhaltskosten von mehr als Fr. 10'000.-- seien überhöht (E. 6.3). Deshalb hat die Ausgleichskasse auch bei eher hoch erscheinenden Abzügen für den Liegenschaftsunterhalt im Grundsatz die steuerrechtliche Einschätzung zu übernehmen (E. 6.4). \r\nDie Ausgleichskasse darf steuerlich zum Abzug zugelassene Unterhaltskosten nur hinzurechnen, wenn sie im konkreten Einzelfall nachweisen kann, dass die Steuerveranlagung in diesem Punkt offensichtlich unrichtig ist oder die massgebenden Steuerwerte offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers entsprechen (E. 6.6). Im vorliegenden Fall ist weder der zugelassene Betrag für den effektiven Liegenschaftsunterhalt offensichtlich überhöht noch liegen offensichtlich keine bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse vor (E. 7). | Art. 65 KVG; § 7 PVG. | Prämienverbilligung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:24:59", "Checksum": "5f77a595113d664315c9e7f275e1d538", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.09.2016 5V 16 179 (2016 III Nr. 7)\nRegeste:\nDie per Januar 2016 neu eingeführte Verwaltungspraxis der Ausgleichskasse Luzern, wonach der effektive Liegenschaftsunterhalt, abzüglich eines Freibetrags von Fr. 10'000.--, generell zum massgebenden Nettoeinkommen hinzugerechnet wird, ist rechtswidrig. \r\nDie Liste der aufgeführten Aufrechnungstatbestände von § 7 Abs. 2 PVG ist abschliessend (E. 5). Ebenso wenig lässt sich eine generelle Aufrechnung der effektiven Kosten für den Liegenschaftsunterhalt aus § 7 Abs. 6 PVG herleiten (E. 6). Da der Abzug für den Liegenschaftsunterhalt nur die Kosten für werterhaltende Massnahmen umfasst, stellt der steuerrechtliche Abzug nach § 39 Abs. 2 StG bereits sicher, dass nicht überhöhte oder unverhältnismässige Investitionen in die eigene Liegenschaft zur Berücksichtigung gelangen. Zudem kann nicht generell gesagt werden, Liegenschaftsunterhaltskosten von mehr als Fr. 10'000.-- seien überhöht (E. 6.3). Deshalb hat die Ausgleichskasse auch bei eher hoch erscheinenden Abzügen für den Liegenschaftsunterhalt im Grundsatz die steuerrechtliche Einschätzung zu übernehmen (E. 6.4). \r\nDie Ausgleichskasse darf steuerlich zum Abzug zugelassene Unterhaltskosten nur hinzurechnen, wenn sie im konkreten Einzelfall nachweisen kann, dass die Steuerveranlagung in diesem Punkt offensichtlich unrichtig ist oder die massgebenden Steuerwerte offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers entsprechen (E. 6.6). Im vorliegenden Fall ist weder der zugelassene Betrag für den effektiven Liegenschaftsunterhalt offensichtlich überhöht noch liegen offensichtlich keine bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse vor (E. 7). | Art. 65 KVG; § 7 PVG. | Prämienverbilligung\n\n\nDie obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen, welche auf pauschal Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird."}