{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-16-179_2016-09-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10529", "Checksum": "fe2ebec6006718eb140871990d861776"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["5V 16 179", "2016 III Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.09.2016 5V 16 179 (2016 III Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 15.09.2016 5V 16 179 (2016 III Nr. 7)\nRegeste:\nDie per Januar 2016 neu eingeführte Verwaltungspraxis der Ausgleichskasse Luzern, wonach der effektive Liegenschaftsunterhalt, abzüglich eines Freibetrags von Fr. 10'000.--, generell zum massgebenden Nettoeinkommen hinzugerechnet wird, ist rechtswidrig. \r\nDie Liste der aufgeführten Aufrechnungstatbestände von § 7 Abs. 2 PVG ist abschliessend (E. 5). Ebenso wenig lässt sich eine generelle Aufrechnung der effektiven Kosten für den Liegenschaftsunterhalt aus § 7 Abs. 6 PVG herleiten (E. 6). Da der Abzug für den Liegenschaftsunterhalt nur die Kosten für werterhaltende Massnahmen umfasst, stellt der steuerrechtliche Abzug nach § 39 Abs. 2 StG bereits sicher, dass nicht überhöhte oder unverhältnismässige Investitionen in die eigene Liegenschaft zur Berücksichtigung gelangen. Zudem kann nicht generell gesagt werden, Liegenschaftsunterhaltskosten von mehr als Fr. 10'000.-- seien überhöht (E. 6.3). Deshalb hat die Ausgleichskasse auch bei eher hoch erscheinenden Abzügen für den Liegenschaftsunterhalt im Grundsatz die steuerrechtliche Einschätzung zu übernehmen (E. 6.4). \r\nDie Ausgleichskasse darf steuerlich zum Abzug zugelassene Unterhaltskosten nur hinzurechnen, wenn sie im konkreten Einzelfall nachweisen kann, dass die Steuerveranlagung in diesem Punkt offensichtlich unrichtig ist oder die massgebenden Steuerwerte offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers entsprechen (E. 6.6). Im vorliegenden Fall ist weder der zugelassene Betrag für den effektiven Liegenschaftsunterhalt offensichtlich überhöht noch liegen offensichtlich keine bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse vor (E. 7). | Art. 65 KVG; § 7 PVG. | Prämienverbilligung\n\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der vorliegend in der Steuerveranlagung für das Jahr 2013 zum Abzug zugelassene Betrag für effektiven Liegenschaftsunterhalt von Fr. 32'097.-- offensichtlich überhöht wäre, bestehen nicht. Aus den vorhandenen Unterlagen geht zwar nicht hervor, um was für konkrete Unterhaltsmassnahmen es sich dabei gehandelt hat. Grundsätzlich ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Steuerverwaltung bereits in korrekter Weise die wertvermehrenden von den allein werterhaltenden Aufwendungen ausgeschieden hat. Der in der Steuerveranlagung ausgewiesene Steuerwert der selbst bewohnten Liegenschaft beträgt im Übrigen immerhin Fr. 449'625.--, wobei zu beachten ist, dass als Steuerwert lediglich 75 % des Katasterwerts eingesetzt wird (vgl. § 48 Abs. 2 lit. a StG). Im Verhältnis zum Liegenschaftswert kann damit noch nicht von offensichtlich überhöhten Unterhaltskosten gesprochen werden. Ebenso wenig lässt das Familieneinkommen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau von rund Fr. 102'000.-- (ohne Eigenmietwert in Höhe von Fr. 18'591.--) angesichts des daraus zu versorgenden Vierpersonenhaushalts darauf schliessen, dass damit trotz notwendiger höherer Unterhaltskosten an der selbstbewohnten Liegenschaft offensichtlich keine bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn von Art. 65 Abs. 1 KVG mehr vorliegen würden. Es schlagen denn auch im Zusammenhang mit der Liegenschaft nebst den hier strittigen Unterhaltskosten auch noch Schuldzinsen von Fr. 9'382.-- zu Buche. Schliesslich kann auch aufgrund der Vermögenssituation nicht ohne weiteres das Vorliegen bescheidener wirtschaftlicher Verhältnisse im Sinn von Art. 65 Abs. 1 KVG verneint werden, zumal dem Wert der Liegenschaft auch Hypotheken im Umfang von Fr. 570'000.-- gegenüberstehen. Dass der Beschwerdeführer absichtlich aussergewöhnlich hohe Aufwendungen für den Liegenschaftsunterhalt auf das Jahr 2013 gelegt hätte einzig mit dem Zweck, dadurch in den Genuss von Prämienverbilligung zu gelangen, kann aus diesen Zahlen ebenso wenig hergeleitet werden.\nUnter diesen Umständen lässt sich somit die von der Ausgleichskasse vorgenommene Kürzung des Abzugs für effektive Liegenschaftsunterhaltskosten auf Fr. 10'000.-- auch bezogen auf den hier zu beurteilenden Fall nicht unter dem Titel von § 7 Abs. 6 PVG rechtfertigen. 7.3.\nIn den Akten finden sich im Übrigen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers inzwischen in wesentlichem Umfang geändert hätte und deshalb die Bestimmung von § 8a PVG zur Anwendung gelangen müsste. Solches wird denn auch von der Ausgleichskasse nicht aufgezeigt oder geltend gemacht.8.\nInsgesamt besteht nach dem Gesagten für das Kantonsgericht kein Anlass, nicht auf die rechtskräftige Steuerveranlagung des Jahres 2013 abzustellen und dabei in Anwendung der insoweit klaren gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 2 PVG auch die effektiven Kosten für den Liegenschaftsunterhalt bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens für den Prämienverbilligungsanspruch 2016 zu berücksichtigen. Dementsprechend erweist sich die vorliegende Beschwerde als berechtigt. Der Einspracheentscheid vom 11. April 2016 ist somit aufzuheben und der Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2016 auf insgesamt Fr. 2'167.80 (siehe zum Betrag E. 4.2) festzusetzen.9.\nNachdem vorliegend ohnehin bereits dem Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu entsprechen ist, erübrigt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zulässigkeit der Aufrechnung der effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten auch einen selbständigen Feststellunganspruch (vgl. dazu BGE 132 V 257 E. 1; Kieser, ATSG-Komm., 3. Aufl. 2015, Art. 59 ATSG N 11 mit Hinweisen) gehabt hätte. Ebenso offen bleiben kann, ob die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid ungenügend begründet hat und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, wie dieser geltend macht, verletzt hat, zumal er selbst auch gar nicht die Rückweisung der Sache zum Neuentscheid aus formellen Gründen beantragt. 10.\nDas Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1])."}