{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-16-179_2016-09-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10529", "Checksum": "fe2ebec6006718eb140871990d861776"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 16 179", "2016 III Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.09.2016 5V 16 179 (2016 III Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Deshalb hat die Ausgleichskasse auch bei eher hoch erscheinenden Abzügen für den Liegenschaftsunterhalt im Grundsatz die steuerrechtliche Einschätzung zu übernehmen (E. 6.4). \r\nDie Ausgleichskasse darf steuerlich zum Abzug zugelassene Unterhaltskosten nur hinzurechnen, wenn sie im konkreten Einzelfall nachweisen kann, dass die Steuerveranlagung in diesem Punkt offensichtlich unrichtig ist oder die massgebenden Steuerwerte offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers entsprechen (E. 6.6). Im vorliegenden Fall ist weder der zugelassene Betrag für den effektiven Liegenschaftsunterhalt offensichtlich überhöht noch liegen offensichtlich keine bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse vor (E. 7). | Art. 65 KVG; § 7 PVG. | Prämienverbilligung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:19", "Checksum": "bdcc180b5f1310278a12d9014dd7488b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.09.2016 5V 16 179 (2016 III Nr. 7)\nRegeste:\nDie per Januar 2016 neu eingeführte Verwaltungspraxis der Ausgleichskasse Luzern, wonach der effektive Liegenschaftsunterhalt, abzüglich eines Freibetrags von Fr. 10'000.--, generell zum massgebenden Nettoeinkommen hinzugerechnet wird, ist rechtswidrig. \r\nDie Liste der aufgeführten Aufrechnungstatbestände von § 7 Abs. 2 PVG ist abschliessend (E. 5). Ebenso wenig lässt sich eine generelle Aufrechnung der effektiven Kosten für den Liegenschaftsunterhalt aus § 7 Abs. 6 PVG herleiten (E. 6). Da der Abzug für den Liegenschaftsunterhalt nur die Kosten für werterhaltende Massnahmen umfasst, stellt der steuerrechtliche Abzug nach § 39 Abs. 2 StG bereits sicher, dass nicht überhöhte oder unverhältnismässige Investitionen in die eigene Liegenschaft zur Berücksichtigung gelangen. Zudem kann nicht generell gesagt werden, Liegenschaftsunterhaltskosten von mehr als Fr. 10'000.-- seien überhöht (E. 6.3). Deshalb hat die Ausgleichskasse auch bei eher hoch erscheinenden Abzügen für den Liegenschaftsunterhalt im Grundsatz die steuerrechtliche Einschätzung zu übernehmen (E. 6.4). \r\nDie Ausgleichskasse darf steuerlich zum Abzug zugelassene Unterhaltskosten nur hinzurechnen, wenn sie im konkreten Einzelfall nachweisen kann, dass die Steuerveranlagung in diesem Punkt offensichtlich unrichtig ist oder die massgebenden Steuerwerte offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers entsprechen (E. 6.6). Im vorliegenden Fall ist weder der zugelassene Betrag für den effektiven Liegenschaftsunterhalt offensichtlich überhöht noch liegen offensichtlich keine bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse vor (E. 7). | Art. 65 KVG; § 7 PVG. | Prämienverbilligung\n\n entsprechen würden (vgl. LGVE 1995 II Nr. 12). Grundeigentümer, welche aufgrund der Umstände in einem bestimmten Jahr einen hohen Unterhaltsaufwand zu tragen haben, können demgemäss insoweit auch die Voraussetzung der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse erfüllen. Dass sich die in einem bestimmten Jahr getätigten hohen Liegenschaftsunterhaltskosten erst zwei bis drei Jahre später auch auf den Anspruch auf Prämienverbilligung auswirken, ist dabei systembedingt, indem grundsätzlich auf die Einkommenszahlen der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung abgestellt wird. Dies ist hinzunehmen und darin ist denn auch keine Zweckwidrigkeit im Hinblick auf das Institut der Prämienverbilligung zu erblicken. Insgesamt kann nach dem Gesagten die von der Ausgleichskasse neu eingeführte Praxis, wonach effektive Liegenschaftsunterhaltskosten generell lediglich bis zu einem Betrag von Fr. 10'000.-- abzugsfähig sein sollen, nicht bestätigt werden. Es kann vorliegend offen bleiben, ob bzw. unter welchen Umständen tatsächlich auch korrekterweise steuerlich zum Abzug zugelassene Unterhaltskosten solcher Art sein können, dass sie eine offensichtliche Verfälschung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit darstellen. Eine entsprechende Kürzung des Unterhaltsabzugs müsste aber jedenfalls im konkreten Einzelfall begründet werden. Es wäre dabei von der Ausgleichskasse aufzuzeigen, dass beispielsweise die Steuerverwaltung offensichtlich zu Unrecht wertvermehrende Investitionen als Unterhaltskosten anerkannt hat oder dass angesichts eines hohen Einkommens und dabei getätigten besonders umfangreichen Liegenschaftsunterhaltsarbeiten auch bei objektiver Betrachtung nicht mehr von bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden kann. Die pauschale Begrenzung des Liegenschaftsunterhaltsabzugs auf Fr. 10'000.-- lässt sich hingegen so nicht aus § 7 Abs. 6 PVG ableiten. Der Beschwerdeführer weist im Übrigen auch zu Recht darauf hin, dass diesfalls als rechtliche Konsequenz an sich ja gar nicht mehr auf die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung, sondern auf die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse abzustellen wäre. Die Vorgehensweise der Ausgleichskasse schafft demgegenüber im Ergebnis schliesslich doch in unzulässiger Weise einfach einen zusätzlichen Aufrechnungstatbestand analog den in § 7 Abs. 2 lit. a - e PVG geregelten Tatbeständen, welcher so aber vom Gesetzgeber – wie oben in Erwägung 5 dargelegt – gerade nicht vorgesehen wurde, womit sie das Legalitätsprinzip und den Grundsatz der Gewaltenteilung verletzt. Bezogen auf den hier zu beurteilenden Fall ist festzustellen, dass selbst die Ausgleichskasse nicht geltend macht, die Steuerverwaltung habe zu Unrecht zu hohe effektive Kosten für den Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zugelassen. Sie begründet die Kürzung des Unterhaltsabzugs vor allem mit dem Hinweis darauf, dass der von ihr neu generell auf Fr. 10'000.-- festgesetzte Höchstbetrag überschritten werde. Wie dargelegt kann jedoch von einer solchen pauschalen Obergrenze nicht ausgegangen werden. Es müssten demnach andere konkrete Umstände vorliegen, aus welchen geschlossen werden könnte, dass die Unterhaltskosten die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers tatsächlich verfälschen. Anhaltspunkte dafür, dass der vorliegend in der Steuerveranlagung für das Jahr 2013 zum Abzug zugelassene Betrag für effektiven Liegenschaftsunterhalt von Fr. 32'097.-- offensichtlich überhöht wäre, bestehen nicht. Aus den vorhandenen Unterlagen geht zwar nicht hervor, um was für konkrete Unterhaltsmassnahmen es sich dabei gehandelt hat. Grundsätzlich ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Steuerverwaltung bereits in korrekter Weise die wertvermehrenden von den allein werterhaltenden Aufwendungen ausgeschieden hat. Der in der Steuerveranlagung ausgewiesene Steuerwert der selbst bewohnten Liegenschaft beträgt im Übrigen immerhin Fr. 449'625.--, wobei zu beachten ist, dass als Steuerwert lediglich 75 % des Katasterwerts eingesetzt wird (vgl. § 48 Abs. 2 lit. a StG). Im Verhältnis zum Liegenschaftswert kann damit noch nicht von offensichtlich überhöhten Unterhaltskosten gesprochen werden. Ebenso wenig lässt das"}