{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-16-179_2016-09-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10529", "Checksum": "fe2ebec6006718eb140871990d861776"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 16 179", "2016 III Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.09.2016 5V 16 179 (2016 III Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Deshalb hat die Ausgleichskasse auch bei eher hoch erscheinenden Abzügen für den Liegenschaftsunterhalt im Grundsatz die steuerrechtliche Einschätzung zu übernehmen (E. 6.4). \r\nDie Ausgleichskasse darf steuerlich zum Abzug zugelassene Unterhaltskosten nur hinzurechnen, wenn sie im konkreten Einzelfall nachweisen kann, dass die Steuerveranlagung in diesem Punkt offensichtlich unrichtig ist oder die massgebenden Steuerwerte offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers entsprechen (E. 6.6). Im vorliegenden Fall ist weder der zugelassene Betrag für den effektiven Liegenschaftsunterhalt offensichtlich überhöht noch liegen offensichtlich keine bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse vor (E. 7). | Art. 65 KVG; § 7 PVG. | Prämienverbilligung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:19", "Checksum": "bdcc180b5f1310278a12d9014dd7488b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.09.2016 5V 16 179 (2016 III Nr. 7)\nRegeste:\nDie per Januar 2016 neu eingeführte Verwaltungspraxis der Ausgleichskasse Luzern, wonach der effektive Liegenschaftsunterhalt, abzüglich eines Freibetrags von Fr. 10'000.--, generell zum massgebenden Nettoeinkommen hinzugerechnet wird, ist rechtswidrig. \r\nDie Liste der aufgeführten Aufrechnungstatbestände von § 7 Abs. 2 PVG ist abschliessend (E. 5). Ebenso wenig lässt sich eine generelle Aufrechnung der effektiven Kosten für den Liegenschaftsunterhalt aus § 7 Abs. 6 PVG herleiten (E. 6). Da der Abzug für den Liegenschaftsunterhalt nur die Kosten für werterhaltende Massnahmen umfasst, stellt der steuerrechtliche Abzug nach § 39 Abs. 2 StG bereits sicher, dass nicht überhöhte oder unverhältnismässige Investitionen in die eigene Liegenschaft zur Berücksichtigung gelangen. Zudem kann nicht generell gesagt werden, Liegenschaftsunterhaltskosten von mehr als Fr. 10'000.-- seien überhöht (E. 6.3). Deshalb hat die Ausgleichskasse auch bei eher hoch erscheinenden Abzügen für den Liegenschaftsunterhalt im Grundsatz die steuerrechtliche Einschätzung zu übernehmen (E. 6.4). \r\nDie Ausgleichskasse darf steuerlich zum Abzug zugelassene Unterhaltskosten nur hinzurechnen, wenn sie im konkreten Einzelfall nachweisen kann, dass die Steuerveranlagung in diesem Punkt offensichtlich unrichtig ist oder die massgebenden Steuerwerte offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers entsprechen (E. 6.6). Im vorliegenden Fall ist weder der zugelassene Betrag für den effektiven Liegenschaftsunterhalt offensichtlich überhöht noch liegen offensichtlich keine bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse vor (E. 7). | Art. 65 KVG; § 7 PVG. | Prämienverbilligung\n\n\nDie Kosten für den Liegenschaftsunterhalt sind dabei in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen auch keineswegs – wie die Ausgleichskasse geltend macht – zu vergleichen mit Einkäufen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder Einzahlungen zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der Selbstvorsorge im Sinn von § 7 Abs. 2 lit. a und b PVG, bei welchen es sich um Vermögensbestandteile handelt, die umgeschichtet werden können und demgemäss geeignet sind, das Ausgehen von wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen im Sinn von Art. 65 Abs. 1 KVG auszuschliessen (vgl. dazu Botschaft des Regierungsrats zum Entwurf einer Änderung des Prämienverbilligungsgesetzes [Schwelleneffekte bei der Existenzsicherung und Direktauszahlung der Prämienverbilligung] vom 18.9.2012 [B52] S. 18). Beim Liegenschaftsunterhalt handelt es sich im Gegensatz dazu vielmehr um notwendige Kosten, mit welchen lediglich der Wert einer Liegenschaft erhalten wird. Es kann sodann nicht generell gesagt werden, Liegenschaftsunterhaltskosten von mehr als Fr. 10'000.-- seien überhöht. Vielmehr können bei realistischer Betrachtungsweise durchaus bereits einzelne Renovationsmassnahmen wie der Ersatz von Fenstern, Küchen- oder Badezimmereinrichtung, Heizung, aber auch eine Fassadenrenovation oder Dachreparaturen sehr schnell den von der Ausgleichskasse definierten Höchstbetrag bei weitem übersteigen. Insofern kann der Ausgleichskasse auch nicht darin gefolgt werden, wenn sie geltend macht, die von ihr gewählte Grenze von Fr. 10'000.-- lasse ohne weiteres kleinere bis mittlere Unterhaltsarbeiten am Grundeigentum zu. In welcher Höhe Unterhaltskosten als angemessen betrachtet werden können, richtet sich schliesslich vor allem nach den konkreten Gegebenheiten. Namentlich fallen Grösse, Alter, Ausbaustandard und die Regelmässigkeit früher erfolgter Unterhaltsmassnahmen der betreffenden Liegenschaft ins Gewicht. Eine allgemeine Aussage, wonach Liegenschaftsunterhaltskosten von mehr als Fr. 10'000.-- überhöht seien und eine offensichtliche Verfälschung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit darstellen würden, erscheint daher nicht haltbar. Die Abgrenzung zwischen begründeten Unterhaltskosten im Sinn von bloss werterhaltenden Massnahmen und darüber hinausgehenden wertvermehrenden Investitionen obliegt in erster Linie der Steuerverwaltung, während die Ausgleichskasse nach der gesetzlichen Konzeption grundsätzlich die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung übernimmt. Sie hat die einzelnen in der Steuerveranlagung festgesetzten Beträge in aller Regel nicht selbst nochmals zu überprüfen. Nach konstanter Rechtsprechung ist es, da die Behandlung von Prämienverbilligungsgesuchen in den Bereich der Massenverwaltung fällt, vielmehr sachlich gerechtfertigt, dass die Ausgleichskasse die Anspruchsberechtigung aufgrund feststehender Bemessungsgrundlagen prüfen kann und nicht selbst umfangreiche Abklärungen zu treffen hat, weil andernfalls zeitliche Verzögerungen bei der Behandlung solcher Gesuche unvermeidlich wären (vgl. LGVE 1995 II Nr. 12 E. 3d). Auch bei eher hoch erscheinenden Abzügen für den Liegenschaftsunterhalt hat die Ausgleichskasse daher im Grundsatz die steuerrechtliche Einschätzung zu übernehmen. Will sie davon abweichen, hätte sie im konkreten Einzelfall nachzuweisen, dass die Steuerveranlagung in diesem Punkt offensichtlich unrichtig ist oder aber in anderer Weise die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit offensichtlich verfälscht. Mit der Anrechnung effektiver Liegenschaftsunterhaltskosten, welche naturgemäss nicht jedes Jahr gleich hoch ausfallen, ergeben sich zwar gewisse Schwankungen beim anzurechnenden Einkommen. Gewöhnliche Schwankungen in der Höhe des Einkommens sollen sich aber in der nachfolgenden Veranlagungsperiode auf die Steuern auswirken und derart auf die Dauer ausgleichen. Dasselbe hat auch für den jedes Jahr neu festzusetzenden Anspruch auf Prämienverbilligung zu gelten. Solche Sachverhalte lassen sich dementsprechend nicht ohne weiteres unter § 7 Abs. 6 PVG subsumieren, da allein damit noch nicht davon gesprochen werden kann, dass die massgebenden Steuerwerte offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers"}