{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-16-179_2016-09-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10529", "Checksum": "fe2ebec6006718eb140871990d861776"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 16 179", "2016 III Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.09.2016 5V 16 179 (2016 III Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Deshalb hat die Ausgleichskasse auch bei eher hoch erscheinenden Abzügen für den Liegenschaftsunterhalt im Grundsatz die steuerrechtliche Einschätzung zu übernehmen (E. 6.4). \r\nDie Ausgleichskasse darf steuerlich zum Abzug zugelassene Unterhaltskosten nur hinzurechnen, wenn sie im konkreten Einzelfall nachweisen kann, dass die Steuerveranlagung in diesem Punkt offensichtlich unrichtig ist oder die massgebenden Steuerwerte offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers entsprechen (E. 6.6). Im vorliegenden Fall ist weder der zugelassene Betrag für den effektiven Liegenschaftsunterhalt offensichtlich überhöht noch liegen offensichtlich keine bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse vor (E. 7). | Art. 65 KVG; § 7 PVG. | Prämienverbilligung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:19", "Checksum": "bdcc180b5f1310278a12d9014dd7488b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.09.2016 5V 16 179 (2016 III Nr. 7)\nRegeste:\nDie per Januar 2016 neu eingeführte Verwaltungspraxis der Ausgleichskasse Luzern, wonach der effektive Liegenschaftsunterhalt, abzüglich eines Freibetrags von Fr. 10'000.--, generell zum massgebenden Nettoeinkommen hinzugerechnet wird, ist rechtswidrig. \r\nDie Liste der aufgeführten Aufrechnungstatbestände von § 7 Abs. 2 PVG ist abschliessend (E. 5). Ebenso wenig lässt sich eine generelle Aufrechnung der effektiven Kosten für den Liegenschaftsunterhalt aus § 7 Abs. 6 PVG herleiten (E. 6). Da der Abzug für den Liegenschaftsunterhalt nur die Kosten für werterhaltende Massnahmen umfasst, stellt der steuerrechtliche Abzug nach § 39 Abs. 2 StG bereits sicher, dass nicht überhöhte oder unverhältnismässige Investitionen in die eigene Liegenschaft zur Berücksichtigung gelangen. Zudem kann nicht generell gesagt werden, Liegenschaftsunterhaltskosten von mehr als Fr. 10'000.-- seien überhöht (E. 6.3). Deshalb hat die Ausgleichskasse auch bei eher hoch erscheinenden Abzügen für den Liegenschaftsunterhalt im Grundsatz die steuerrechtliche Einschätzung zu übernehmen (E. 6.4). \r\nDie Ausgleichskasse darf steuerlich zum Abzug zugelassene Unterhaltskosten nur hinzurechnen, wenn sie im konkreten Einzelfall nachweisen kann, dass die Steuerveranlagung in diesem Punkt offensichtlich unrichtig ist oder die massgebenden Steuerwerte offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers entsprechen (E. 6.6). Im vorliegenden Fall ist weder der zugelassene Betrag für den effektiven Liegenschaftsunterhalt offensichtlich überhöht noch liegen offensichtlich keine bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse vor (E. 7). | Art. 65 KVG; § 7 PVG. | Prämienverbilligung\n\n\nVerwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1, 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).\nWie das im Urteil des Kantonsgerichts Luzern 5V 14 307 vom 18. August 2014 abgehandelte Beispiel zeigt, kann der unbesehene Abzug effektiver Liegenschaftsunterhaltskosten unter Umständen in der Tat zu Ergebnissen führen, die dem Zweck der Prämienverbilligung offensichtlich zuwiderlaufen. Zwar ist aus dem Urteil 5V 14 307 nicht ersichtlich, wie hoch die Liegenschaftsunterhaltskosten im dort zu beurteilenden Fall waren. Bei einem immerhin festgestellten ehelichen Einkommen von Fr. 170'602.-- muss jedoch davon ausgegangen werden, dass der Unterhaltskostenabzug doch einen beträchtlichen Umfang erreichte. Dass dadurch zumindest in jenem Fall eine offensichtliche Verzerrung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der gesuchstellenden Person entstanden wäre, wie dies für die Anwendbarkeit von § 7 Abs. 6 PVG vorausgesetzt wird, erscheint insoweit als nachvollziehbar. Allerdings ist auch darauf hinzuweisen, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Kantonsgerichts lediglich im Rahmen einer Eventualbegründung erfolgt sind und insofern nicht ohne weiteres als präjudizierend erachtet werden können. Festzuhalten bleibt auch, dass das Kantonsgericht selbst jedenfalls keinen konkreten Höchstbetrag für anzurechnende Liegenschaftsunterhaltskosten genannt hat.\nInwieweit die von der Ausgleichskasse aus dem Urteil des Kantonsgerichts Luzern 5V 14 307 vom 18. August 2014 abgeleitete allgemeine Regel, wonach effektive Unterhaltskosten, die Fr. 10'000.-- übersteigen, generell nicht zum Abzug zugelassen werden könnten, tatsächlich eine zulässige Konkretisierung von § 7 Abs. 6 PVG darstellt, bleibt demnach im Folgenden zu prüfen. Die Ausgleichskasse weist grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass der Zweck der Prämienverbilligung darin besteht, Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen zu entlasten. Es stellt sich dabei aber die Frage, was genau unter bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinn von Art. 65 Abs. 1 KVG zu verstehen ist. Das luzernische Prämienverbilligungsgesetz lehnt sich für die Ermittlung des Anspruchs auf Prämienverbilligung an die steuerrechtliche wirtschaftliche Betrachtungsweise an, indem das Nettoeinkommen gemäss der Steuerveranlagung als Grundlage herangezogen wird. Dem Steuerrecht seinerseits liegt die so genannte Reinvermögenszugangstheorie zu Grunde. Im Bereich der Grundstücke bedeutet dies, dass die mit der Erzielung des Mietertrags oder Eigenmietwerts zusammenhängenden werterhaltenden Kosten als organische Abzüge zu berücksichtigen sind. Das Kohärenzprinzip verlangt die identische Behandlung von Vermögenszugängen und Vermögensabgängen. Demnach sind zum einen sämtliche Erträge von Grundstücken des Privatvermögens, zum andern aber auch sämtliche damit zusammenhängenden Grundstückaufwände steuerlich zu erfassen. Ausnahmen bestehen nur, soweit die Aufwände wertvermehrender Natur oder den privaten Lebenshaltungskosten zuzurechnen sind (BGer-Urteil 2C_91/2012 vom 17.8.2012 E. 3.2 mit Hinweisen)."}