{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-16-179_2016-09-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10529", "Checksum": "fe2ebec6006718eb140871990d861776"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 16 179", "2016 III Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.09.2016 5V 16 179 (2016 III Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Deshalb hat die Ausgleichskasse auch bei eher hoch erscheinenden Abzügen für den Liegenschaftsunterhalt im Grundsatz die steuerrechtliche Einschätzung zu übernehmen (E. 6.4). \r\nDie Ausgleichskasse darf steuerlich zum Abzug zugelassene Unterhaltskosten nur hinzurechnen, wenn sie im konkreten Einzelfall nachweisen kann, dass die Steuerveranlagung in diesem Punkt offensichtlich unrichtig ist oder die massgebenden Steuerwerte offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers entsprechen (E. 6.6). Im vorliegenden Fall ist weder der zugelassene Betrag für den effektiven Liegenschaftsunterhalt offensichtlich überhöht noch liegen offensichtlich keine bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse vor (E. 7). | Art. 65 KVG; § 7 PVG. | Prämienverbilligung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:19", "Checksum": "bdcc180b5f1310278a12d9014dd7488b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.09.2016 5V 16 179 (2016 III Nr. 7)\nRegeste:\nDie per Januar 2016 neu eingeführte Verwaltungspraxis der Ausgleichskasse Luzern, wonach der effektive Liegenschaftsunterhalt, abzüglich eines Freibetrags von Fr. 10'000.--, generell zum massgebenden Nettoeinkommen hinzugerechnet wird, ist rechtswidrig. \r\nDie Liste der aufgeführten Aufrechnungstatbestände von § 7 Abs. 2 PVG ist abschliessend (E. 5). Ebenso wenig lässt sich eine generelle Aufrechnung der effektiven Kosten für den Liegenschaftsunterhalt aus § 7 Abs. 6 PVG herleiten (E. 6). Da der Abzug für den Liegenschaftsunterhalt nur die Kosten für werterhaltende Massnahmen umfasst, stellt der steuerrechtliche Abzug nach § 39 Abs. 2 StG bereits sicher, dass nicht überhöhte oder unverhältnismässige Investitionen in die eigene Liegenschaft zur Berücksichtigung gelangen. Zudem kann nicht generell gesagt werden, Liegenschaftsunterhaltskosten von mehr als Fr. 10'000.-- seien überhöht (E. 6.3). Deshalb hat die Ausgleichskasse auch bei eher hoch erscheinenden Abzügen für den Liegenschaftsunterhalt im Grundsatz die steuerrechtliche Einschätzung zu übernehmen (E. 6.4). \r\nDie Ausgleichskasse darf steuerlich zum Abzug zugelassene Unterhaltskosten nur hinzurechnen, wenn sie im konkreten Einzelfall nachweisen kann, dass die Steuerveranlagung in diesem Punkt offensichtlich unrichtig ist oder die massgebenden Steuerwerte offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers entsprechen (E. 6.6). Im vorliegenden Fall ist weder der zugelassene Betrag für den effektiven Liegenschaftsunterhalt offensichtlich überhöht noch liegen offensichtlich keine bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse vor (E. 7). | Art. 65 KVG; § 7 PVG. | Prämienverbilligung\n\n\nDie Ausgleichskasse beruft sich im Hinblick auf ihr Vorgehen hingegen auf die Bestimmung von § 7 Abs. 6 PVG, indem sie geltend macht, die Berücksichtigung tatsächlicher Liegenschaftsunterhaltskosten würde – jedenfalls soweit sie einen Betrag von Fr. 10'000.-- übersteigen – einen steuerlich bedingten Vorteil darstellen, welcher die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich verfälsche. Wenn eine steuerliche Veranlagung darauf ausgerichtet werde, dass mit hohen Unterhaltskosten die Prämienverbilligung erreicht werde, entspreche dies nicht dem Zweck der Prämienverbilligung. Der Gesetzgeber habe den Zweck der Verbilligung klar auf einfache wirtschaftliche Verhältnisse einschränken und keine steuerlich bedingten Vorteile als Schlupfloch zur Verfügung stellen wollen. Insofern sei daher die Bemessung zu korrigieren. Die Ausgleichskasse verweist dabei auf ein Urteil des Kantonsgerichts aus dem Jahr 2014, worin das Abstellen auf eine aktuellere, erst während des Einspracheverfahrens eingereichte Steuerveranlagung unter anderem auch deshalb abgelehnt wurde, weil gemäss dieser Steuerveranlagung bei einem ehelichen Einkommen von Fr. 170'602.-- nur die Berücksichtigung des Liegenschaftsunterhalts zu einem zum Bezug von Prämienverbilligung berechtigenden Nettoeinkommen geführt hätte. Das Kantonsgericht führte dazu unter Hinweis auf § 7 Abs. 6 PVG aus, da damit lediglich steuerlich bedingte Vorteile die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich verfälscht hätten und so der Zweck der Prämienverbilligung offensichtlich nicht erreicht worden wäre, hätte die Ausgleichskasse ohnehin nicht auf diese Steuererklärung abstellen dürfen. Stattdessen hätte sie auf die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse abstellen müssen, was aber zum gleichen Ergebnis geführt hätte wie dem in jenem Verfahren angefochtenen, nämlich zur Abweisung der Beschwerde (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 5V 14 307 vom 18.8.2014 E. 4.3).\nWie die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung ausführt, definierte sie im Nachgang zu diesem Urteil des Kantonsgerichts ein einheitliches Vorgehen betreffend Hinzurechnung des Liegenschaftsunterhalts, welches sie auch auf ihrer Homepage im Merkblatt \"Ausführung zur Berechnung der Prämienverbilligung 2016\" vom 9. Dezember 2015 publiziert habe. Dabei geht die Ausgleichskasse bei einem ausgewiesenen Liegenschaftsunterhalt in der Steuerveranlagung von einem Freibetrag von Fr. 10'000.-- aus. Sie hält dazu fest, damit könnten Betroffene ohne weiteres kleinere bis mittlere Unterhaltsarbeiten an ihrem Grundeigentum vornehmen. Würden aber grössere Investitionen getätigt, werde der über den Freibetrag hinausgehende Wert an das ausgewiesene Nettoeinkommen in der Steuerveranlagung angerechnet. Eine Einzelfallabklärung würde in Anbetracht der grossen Anzahl Gesuche mit einem unverhältnismässigen Aufwand einhergehen, was zu unvermeidlichen zeitlichen Verzögerungen führen würde. Es sei deshalb aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität angezeigt, bei der Berechnung der Prämienverbilligung grundsätzlich von feststehenden Grundlagen auszugehen. Dass die Ausgleichskasse auch das Ermessen rechtskonform zur Anwendung gebracht habe, zeige der Umstand, dass ein Freibetrag für den ordentlichen Unterhalt von Fr. 10'000.-- zugelassen werde. Mit diesem Vorgehen hat die Ausgleichskasse eine neue generelle Verwaltungspraxis eingeführt, welche sich so jedenfalls aus dem Wortlaut der Bestimmung von § 7 Abs. 6 PVG nicht entnehmen lässt."}