{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-16-179_2016-09-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10529", "Checksum": "fe2ebec6006718eb140871990d861776"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 16 179", "2016 III Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.09.2016 5V 16 179 (2016 III Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die per Januar 2016 neu eingeführte Verwaltungspraxis der Ausgleichskasse Luzern, wonach der effektive Liegenschaftsunterhalt, abzüglich eines Freibetrags von Fr. 10'000.--, generell zum massgebenden Nettoeinkommen hinzugerechnet wird, ist rechtswidrig. \r\nDie Liste der aufgeführten Aufrechnungstatbestände von § 7 Abs. 2 PVG ist abschliessend (E. 5). Ebenso wenig lässt sich eine generelle Aufrechnung der effektiven Kosten für den Liegenschaftsunterhalt aus § 7 Abs. 6 PVG herleiten (E. 6). Da der Abzug für den Liegenschaftsunterhalt nur die Kosten für werterhaltende Massnahmen umfasst, stellt der steuerrechtliche Abzug nach § 39 Abs. 2 StG bereits sicher, dass nicht überhöhte oder unverhältnismässige Investitionen in die eigene Liegenschaft zur Berücksichtigung gelangen. Zudem kann nicht generell gesagt werden, Liegenschaftsunterhaltskosten von mehr als Fr. 10'000.-- seien überhöht (E. 6.3). Deshalb hat die Ausgleichskasse auch bei eher hoch erscheinenden Abzügen für den Liegenschaftsunterhalt im Grundsatz die steuerrechtliche Einschätzung zu übernehmen (E. 6.4). \r\nDie Ausgleichskasse darf steuerlich zum Abzug zugelassene Unterhaltskosten nur hinzurechnen, wenn sie im konkreten Einzelfall nachweisen kann, dass die Steuerveranlagung in diesem Punkt offensichtlich unrichtig ist oder die massgebenden Steuerwerte offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers entsprechen (E. 6.6). Im vorliegenden Fall ist weder der zugelassene Betrag für den effektiven Liegenschaftsunterhalt offensichtlich überhöht noch liegen offensichtlich keine bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse vor (E. 7). | Art. 65 KVG; § 7 PVG. | Prämienverbilligung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:19", "Checksum": "bdcc180b5f1310278a12d9014dd7488b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.09.2016 5V 16 179 (2016 III Nr. 7)\nRegeste:\nDie per Januar 2016 neu eingeführte Verwaltungspraxis der Ausgleichskasse Luzern, wonach der effektive Liegenschaftsunterhalt, abzüglich eines Freibetrags von Fr. 10'000.--, generell zum massgebenden Nettoeinkommen hinzugerechnet wird, ist rechtswidrig. \r\nDie Liste der aufgeführten Aufrechnungstatbestände von § 7 Abs. 2 PVG ist abschliessend (E. 5). Ebenso wenig lässt sich eine generelle Aufrechnung der effektiven Kosten für den Liegenschaftsunterhalt aus § 7 Abs. 6 PVG herleiten (E. 6). Da der Abzug für den Liegenschaftsunterhalt nur die Kosten für werterhaltende Massnahmen umfasst, stellt der steuerrechtliche Abzug nach § 39 Abs. 2 StG bereits sicher, dass nicht überhöhte oder unverhältnismässige Investitionen in die eigene Liegenschaft zur Berücksichtigung gelangen. Zudem kann nicht generell gesagt werden, Liegenschaftsunterhaltskosten von mehr als Fr. 10'000.-- seien überhöht (E. 6.3). Deshalb hat die Ausgleichskasse auch bei eher hoch erscheinenden Abzügen für den Liegenschaftsunterhalt im Grundsatz die steuerrechtliche Einschätzung zu übernehmen (E. 6.4). \r\nDie Ausgleichskasse darf steuerlich zum Abzug zugelassene Unterhaltskosten nur hinzurechnen, wenn sie im konkreten Einzelfall nachweisen kann, dass die Steuerveranlagung in diesem Punkt offensichtlich unrichtig ist oder die massgebenden Steuerwerte offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers entsprechen (E. 6.6). Im vorliegenden Fall ist weder der zugelassene Betrag für den effektiven Liegenschaftsunterhalt offensichtlich überhöht noch liegen offensichtlich keine bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse vor (E. 7). | Art. 65 KVG; § 7 PVG. | Prämienverbilligung\n\n\nNach § 8a Abs. 1 PVG wird die Prämienverbilligung auf begründetes Gesuch oder allenfalls von Amtes wegen angepasst, wenn sich die persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse seit dem 1. Januar des Jahres, für das Prämienverbilligung beansprucht wird, wesentlich geändert haben. Vorliegend ist unbestritten, dass für die Ermittlung des Anspruchs auf Prämienverbilligung für das Jahr 2016 grundsätzlich auf die Steuerveranlagung des Jahres 2013 abzustellen ist, bei welcher es sich um die zum Zeitpunkt der Anspruchsfestsetzung letzte rechtskräftige Steuerveranlagung handelt (vgl. § 7 Abs. 4 PVG). Dementsprechend geht die Ausgleichskasse von einem Nettoeinkommen von Fr. 50'114.-- aus, wobei sie in Anwendung von § 7 Abs. 2 PVG richtigerweise die Beiträge in die Säule 3a im Umfang von Fr. 6'739.-- hinzugezählt und die Freibeträge für die beiden Kinder von je Fr. 9'000.-- (§ 3b der Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung [PVV; SRL Nr. 866a]) abgezogen hat. Insoweit wird die Berechnung vom Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet. Der Beschwerdeführer wehrt sich jedoch dagegen, dass die Ausgleichskasse darüber hinaus auch die effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten von Fr. 32'097.-- abzüglich eines Freibetrags von Fr. 10'000.--, mithin Fr. 22'097.--, aufgerechnet hat und so zu einem massgebenden Einkommen von Fr. 60'950.-- anstelle eines solchen von bloss Fr. 38'853.-- gelangt ist. Ohne Aufrechnung der Unterhaltskosten würde nach den insoweit übereinstimmenden Berechnungen des Beschwerdeführers und der Ausgleichskasse zusätzlich zur lediglich zugesprochenen Hälfte der Richtprämie für die beiden Kinder B und C im Umfang von insgesamt Fr. 852.-- ein Prämienverbilligungsanspruch von Fr. 1'315.80 resultieren. Dies ergäbe den vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Gesamtbetrag von Fr. 2'167.80. Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Aufrechnung der effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten, wie sie von der Ausgleichskasse vorgenommen wurde, so nicht in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist. In § 7 Abs. 2 PVG werden zwar verschiedene Aufrechnungstatbestände aufgeführt. Dass auch Liegenschaftsunterhaltskosten zum Nettoeinkommen gemäss Steuerveranlagung hinzuzurechnen wären, ist hingegen gerade nicht vorgesehen. Dass es sich bei der Auflistung der Aufrechnungstatbestände nicht um eine abschliessende Aufzählung handeln sollte, kann dabei nicht angenommen werden. Weder in der Botschaft des Regierungsrats zum Entwurf einer Änderung des Prämienverbilligungsgesetzes (Schwelleneffekte bei der Existenzsicherung und Direktauszahlung der Prämienverbilligung) vom 18. September 2012 noch in den entsprechenden Beratungsprotokollen des Kantonsrats finden sich Hinweise darauf, dass nebst den explizit in § 7 Abs. 2 PVG aufgeführten auch noch weitere Aufrechnungen möglich sein sollten. Darin, dass eine Aufrechnung der effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten nicht vorgesehen wurde, ist sodann auch kein gesetzgeberisches Versehen anzunehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass mit der expliziten Aufzählung einzelner steuerrechtlicher Aufrechnungstatbestände die übrigen Einkommensabzüge durchaus bewusst für die Ermittlung des Prämienverbilligungsanspruchs übernommen werden sollten. Es muss also in Bezug auf die Liegenschaftsunterhaltskosten vom Grundsatz gemäss § 7 Abs. 2 PVG ausgegangen werden, wonach als Nettoeinkommen die um die Aufwendung nach den §§ 33 - 39 sowie 40 Abs. 1 lit. a - g StG verminderten steuerbaren Einkünfte gelten. Die effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten werden in § 39 Abs. 2 StG als abzugsfähige Kosten definiert und sind demnach auch für die Ermittlung des massgebenden Einkommens für die Prämienverbilligung vom Einkommen abzugsfähig. Die Ausgleichskasse selbst stützt sich demgemäss für die von ihr vorgenommene Aufrechnung der Liegenschaftsunterhaltskosten auch gar nicht auf § 7 Abs. 2 PVG."}