{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-16-179_2016-09-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10529", "Checksum": "fe2ebec6006718eb140871990d861776"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 16 179", "2016 III Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.09.2016 5V 16 179 (2016 III Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Deshalb hat die Ausgleichskasse auch bei eher hoch erscheinenden Abzügen für den Liegenschaftsunterhalt im Grundsatz die steuerrechtliche Einschätzung zu übernehmen (E. 6.4). \r\nDie Ausgleichskasse darf steuerlich zum Abzug zugelassene Unterhaltskosten nur hinzurechnen, wenn sie im konkreten Einzelfall nachweisen kann, dass die Steuerveranlagung in diesem Punkt offensichtlich unrichtig ist oder die massgebenden Steuerwerte offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers entsprechen (E. 6.6). Im vorliegenden Fall ist weder der zugelassene Betrag für den effektiven Liegenschaftsunterhalt offensichtlich überhöht noch liegen offensichtlich keine bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse vor (E. 7). | Art. 65 KVG; § 7 PVG. | Prämienverbilligung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:19", "Checksum": "bdcc180b5f1310278a12d9014dd7488b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.09.2016 5V 16 179 (2016 III Nr. 7)\nRegeste:\nDie per Januar 2016 neu eingeführte Verwaltungspraxis der Ausgleichskasse Luzern, wonach der effektive Liegenschaftsunterhalt, abzüglich eines Freibetrags von Fr. 10'000.--, generell zum massgebenden Nettoeinkommen hinzugerechnet wird, ist rechtswidrig. \r\nDie Liste der aufgeführten Aufrechnungstatbestände von § 7 Abs. 2 PVG ist abschliessend (E. 5). Ebenso wenig lässt sich eine generelle Aufrechnung der effektiven Kosten für den Liegenschaftsunterhalt aus § 7 Abs. 6 PVG herleiten (E. 6). Da der Abzug für den Liegenschaftsunterhalt nur die Kosten für werterhaltende Massnahmen umfasst, stellt der steuerrechtliche Abzug nach § 39 Abs. 2 StG bereits sicher, dass nicht überhöhte oder unverhältnismässige Investitionen in die eigene Liegenschaft zur Berücksichtigung gelangen. Zudem kann nicht generell gesagt werden, Liegenschaftsunterhaltskosten von mehr als Fr. 10'000.-- seien überhöht (E. 6.3). Deshalb hat die Ausgleichskasse auch bei eher hoch erscheinenden Abzügen für den Liegenschaftsunterhalt im Grundsatz die steuerrechtliche Einschätzung zu übernehmen (E. 6.4). \r\nDie Ausgleichskasse darf steuerlich zum Abzug zugelassene Unterhaltskosten nur hinzurechnen, wenn sie im konkreten Einzelfall nachweisen kann, dass die Steuerveranlagung in diesem Punkt offensichtlich unrichtig ist oder die massgebenden Steuerwerte offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers entsprechen (E. 6.6). Im vorliegenden Fall ist weder der zugelassene Betrag für den effektiven Liegenschaftsunterhalt offensichtlich überhöht noch liegen offensichtlich keine bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse vor (E. 7). | Art. 65 KVG; § 7 PVG. | Prämienverbilligung\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 3. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Prämienverbilligung |\n| Entscheiddatum: | 15.09.2016 |\n| Fallnummer: | 5V 16 179 |\n| LGVE: | 2016 III Nr. 7 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 65 KVG; § 7 PVG. |\n| Leitsatz: | Die per Januar 2016 neu eingeführte Verwaltungspraxis der Ausgleichskasse Luzern, wonach der effektive Liegenschaftsunterhalt, abzüglich eines Freibetrags von Fr. 10'000.--, generell zum massgebenden Nettoeinkommen hinzugerechnet wird, ist rechtswidrig. Die Liste der aufgeführten Aufrechnungstatbestände von § 7 Abs. 2 PVG ist abschliessend (E. 5). Ebenso wenig lässt sich eine generelle Aufrechnung der effektiven Kosten für den Liegenschaftsunterhalt aus § 7 Abs. 6 PVG herleiten (E. 6). Da der Abzug für den Liegenschaftsunterhalt nur die Kosten für werterhaltende Massnahmen umfasst, stellt der steuerrechtliche Abzug nach § 39 Abs. 2 StG bereits sicher, dass nicht überhöhte oder unverhältnismässige Investitionen in die eigene Liegenschaft zur Berücksichtigung gelangen. Zudem kann nicht generell gesagt werden, Liegenschaftsunterhaltskosten von mehr als Fr. 10'000.-- seien überhöht (E. 6.3). Deshalb hat die Ausgleichskasse auch bei eher hoch erscheinenden Abzügen für den Liegenschaftsunterhalt im Grundsatz die steuerrechtliche Einschätzung zu übernehmen (E. 6.4). Die Ausgleichskasse darf steuerlich zum Abzug zugelassene Unterhaltskosten nur hinzurechnen, wenn sie im konkreten Einzelfall nachweisen kann, dass die Steuerveranlagung in diesem Punkt offensichtlich unrichtig ist oder die massgebenden Steuerwerte offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers entsprechen (E. 6.6). Im vorliegenden Fall ist weder der zugelassene Betrag für den effektiven Liegenschaftsunterhalt offensichtlich überhöht noch liegen offensichtlich keine bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse vor (E. 7). |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | Mit Verfügung vom 25. Januar 2016 setzte die Ausgleichskasse Luzern die Prämienverbilligung 2016 für die Familie von A auf Fr. 852.-- fest. Gemäss Berechnung der Ausgleichskasse übersteigt der eigene Prämienanteil des massgebenden Einkommens (22,19 % von Fr. 60'950.-- = Fr. 13'524.80) die anrechenbaren Prämien (Fr. 8'220.--). Zum massgebenden Einkommen von Fr. 60'950.-- gelangte die Ausgleichskasse, indem sie zum Nettoeinkommen gemäss Steuerveranlagung für das Jahr 2013 von Fr. 50'114.-- nebst Einzahlungen in die Säule 3a (Fr. 6'739.--) auch den effektiven Liegenschaftsunterhalt von Fr. 32'097.-- abzüglich eines Freibetrags von Fr. 10'000.--, mithin Fr. 22'097.--, hinzurechnete und anschliessend noch einen Freibetrag für die beiden Kinder von Fr. 18'000.-- abzog. Demgemäss wurde lediglich die Hälfte der Richtprämie für die beiden Kinder B und C (je Fr. 426.--) zugesprochen. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 11. April 2016 ab.\nMit Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess A folgende Anträge stellen:\nDie Ausgleichskasse schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde.\nIn einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.\nErwägungen: Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet allein der Einspracheentscheid vom 11. April 2016, der an die Stelle der vorangegangenen Verfügung getreten ist (BGE 119 V 347 E. 1b; BGer-Urteil 8C_592/2012 vom 23.11.2012 E. 3.2).\nStreitig und zu prüfen ist die Höhe des Anspruchs auf Prämienverbilligung für das Jahr 2016. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob die Ausgleichskasse bei der Bestimmung des massgebenden Einkommens des Beschwerdeführers zu Recht zum Nettoeinkommen gemäss letzter rechtskräftiger Steuerveranlagung die effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten abzüglich eines Freibetrags von Fr. 10'000.-- hinzugerechnet hat."}