Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht im vorliegenden Fall nicht, da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist und die für eine – nur in Ausnahmefällen zuzusprechende – Aufwandentschädigung erforderlichen Voraussetzungen (BGE 110 V 72 E. 7; BGer-Urteil I 567/06 vom 5.3.2007 E. 7) hier nicht erfüllt sind. |