Mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids entfallen ohne weiteres auch die im vorinstanzlichen Verfahren dem Beschwerdeführer auferlegten amtlichen Kosten. Vom Erlass eines Zwischenentscheids über den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde aufgrund der inzwischen ohnehin erfolgten Begleichung des Zahlungsausstands abgesehen. Mit vorliegendem Urteil in der Sache selbst erübrigt sich jedenfalls ein Zwischenentscheid über die aufschiebende Wirkung. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art.