Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich nach dem Gesagten als berechtigt und ist entsprechend gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid des GSD ist aufzuheben und der Beschwerdeführer ist – sofern dies aufgrund der inzwischen geleisteten Zahlung der strittigen Forderung nicht ohnehin bereits erfolgt ist – umgehend aus der Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler zu streichen. Mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids entfallen ohne weiteres auch die im vorinstanzlichen Verfahren dem Beschwerdeführer auferlegten amtlichen Kosten.