Die Verfügung der Krankenkasse B vom 28. Dezember 2015, mit welcher diese den Rechtsvorschlag aufhob, wurde in der Folge mittels Einsprache angefochten, wobei dieses Einspracheverfahren offenbar nach wie vor nicht erledigt ist. Der Eintrag auf der Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler ist unter diesen Umständen jedenfalls zu Unrecht erfolgt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich nach dem Gesagten als berechtigt und ist entsprechend gutzuheissen.