Erst dann kann mit genügender Sicherheit gesagt werden, dass die Betreibung durch den Krankenversicherer zu Recht erfolgt ist, und erst dann kann der säumige Versicherte auch tatsächlich als zahlungsunwillig bezeichnet werden. Vorliegend war zum Zeitpunkt der Verfügung der STAPUK vom 17. November 2015, mit welcher der Beschwerdeführer auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler gesetzt wurde, in der Betreibung ein Rechtsvorschlag hängig. Die Verfügung der Krankenkasse B vom 28. Dezember 2015, mit welcher diese den Rechtsvorschlag aufhob, wurde in der Folge mittels Einsprache angefochten, wobei dieses Einspracheverfahren offenbar nach wie vor nicht erledigt ist.