Wenn also in Art. 64a Abs. 7 KVG festgelegt wird, dass versicherte Personen auf der Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler erfasst werden können, die ihrer Prämienpflicht "trotz Betreibung" nicht nachkommen, so muss dies nach wie vor so verstanden werden, dass im Betreibungsverfahren ein Fortsetzungsbegehren bereits gestellt worden sein muss. Erst dann kann mit genügender Sicherheit gesagt werden, dass die Betreibung durch den Krankenversicherer zu Recht erfolgt ist, und erst dann kann der säumige Versicherte auch tatsächlich als zahlungsunwillig bezeichnet werden.