Auch dies legt nahe, dass allein die Zustellung eines Zahlungsbefehls die Voraussetzungen für das Setzen auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler noch nicht genügen kann. Die Betreibung läuft schliesslich erst weiter, wenn nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt, das Fortsetzungsbegehren gestellt wird (Art. 79 und 88 SchKG). Wenn also in Art.