Eine Leistungssistierung war aber gemäss Art. 64a Abs. 2 KVG in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung ausdrücklich erst dann möglich, wenn im Betreibungsverfahren ein Fortsetzungsbegehren bereits gestellt wurde. Dies setzte also voraus, dass im Fall einer Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung über deren Bestand rechtskräftig entschieden wurde. Es ist denn auch darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvorschlag gemäss Art. 78 Abs. 1 SchKG die Einstellung der Betreibung bewirkt. Auch dies legt nahe, dass allein die Zustellung eines Zahlungsbefehls die Voraussetzungen für das Setzen auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler noch nicht genügen kann.