Es darf in diesem Zusammenhang sodann nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Folgen eines Eintrags in der Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler mit der Möglichkeit, die Leistungen bis zur Begleichung der ausstehenden Forderungen aufzuschieben, für die betroffene Person einschneidende Folgen haben kann. Es stellt sich damit durchaus auch die Frage nach der Verhältnismässigkeit einer solchen Massnahme, zumal dann, wenn es – wie vorliegend – um einen sehr geringen Betrag geht, während im Übrigen die laufenden Prämien und Kostenbeteiligungen ja jeweils bezahlt wurden und auch weiterhin bezahlt werden.