64a Abs. 7 KVG nur gegen zahlungsunwillige versicherte Personen richte. Es kann nun aber nicht jede versicherte Person, die sich auf dem ordentlichen Rechtsweg gegen eine Prämien- oder Kostenbeteiligungsforderung des Krankenversicherers wehrt, sogleich als zahlungsunwillig in diesem Sinn bezeichnet werden. Es darf in diesem Zusammenhang sodann nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Folgen eines Eintrags in der Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler mit der Möglichkeit, die Leistungen bis zur Begleichung der ausstehenden Forderungen aufzuschieben, für die betroffene Person einschneidende Folgen haben kann.