69 SchKG) genüge. Diese Lesart würde bedeuten, dass die Krankenversicherer tatsächlich bereits dann die Bezahlung offener Forderungen durch die Anordnung eines Leistungsaufschubs erzwingen könnten, wenn die Rechtmässigkeit der Forderungen von der versicherten Person – möglicherweise zu Recht – bestritten wird und darüber noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Ein solch weitgehendes Verständnis von Art. 64a Abs. 7 KVG entspricht kaum dem Willen des Gesetzgebers. Wie bereits dargelegt (E. 4.5), wurde von den Parlamentariern stets betont, dass sich Art. 64a Abs. 7 KVG nur gegen zahlungsunwillige versicherte Personen richte.