64a Abs. 7 KVG genau gemeint ist, wonach versicherte Personen auf die betreffende Liste gesetzt werden können, die ihrer Prämienpflicht "trotz Betreibung" nicht nachkommen. Diese Formulierung wird von der Vorinstanz offenbar dahingehend verstanden, dass bereits das blosse Stellen eines Betreibungsbegehrens (Art. 67 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]) durch den Krankenversicherer bzw. zumindest der Erlass eines entsprechenden Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt (Art. 69 SchKG) genüge.