Auch wenn die materielle Berechtigung der von der Krankenkasse B in Betreibung gesetzten Forderung wie auch der Vorwurf allfälliger Verfahrensfehler oder einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Krankenkasse B nicht Gegenstand des vorliegenden Gerichtsverfahrens bilden (vgl. E. 2.3), ergibt sich aus dieser an sich glaubhaften Schilderung der Abläufe im konkreten Fall doch ein Problem grundsätzlicher Art. Insbesondere drängt sich die Frage auf, was denn überhaupt mit dem Erfordernis gemäss Art. 64a Abs. 7 KVG genau gemeint ist, wonach versicherte Personen auf die betreffende Liste gesetzt werden können, die ihrer Prämienpflicht "trotz Betreibung" nicht nachkommen.