In der Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, er habe von der Krankenkasse B auf seine Einsprache hin weder eine entsprechende Empfangsbestätigung noch eine Antwort erhalten. Vielmehr sei ihm ungeachtet der nicht erledigten Einsprache am 22. Februar 2016 vom Betreibungsamt Y die Pfändungsankündigung zugestellt worden. Zermürbt vom aussichtslosen Verfahren und in Anbetracht der Tatsache, dass offenbar eine neutrale Überprüfung strittiger Forderungen im Bereich der Krankenversicherung nicht möglich sei, habe er schliesslich dem Betreibungsamt den inzwischen auf Fr. 94.30 angewachsenen Betrag überwiesen.