Gegen den Zahlungsbefehl vom 2. November 2015 erhob der Beschwerdeführer jedenfalls Rechtsvorschlag. Die Krankenkasse B beseitigte diesen Rechtsvorschlag in der Folge zwar mit Verfügung vom 28. Dezember 2015, jedoch erfolgte in dieser Verfügung ebenfalls keine Auseinandersetzung mit den materiellen Einwänden des Beschwerdeführers gegen die Leistungsabrechnung. Letzterer wehrte sich daher auch gegen diese Verfügung mittels Einsprache vom 22. Januar 2016. In der Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, er habe von der Krankenkasse B auf seine Einsprache hin weder eine entsprechende Empfangsbestätigung noch eine Antwort erhalten.