Die vom GSD in LGVE 2014 VI Nr. 14 publizierte Praxis ist demnach grundsätzlich zu bestätigen. Zu prüfen bleiben jedoch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers gegen seine Aufnahme auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die Krankenkasse B die Betreibung eingeleitet habe, ohne vorab auf seine wiederholten Vorbringen gegen die Verrechnung des Spitalbeitrags von Fr. 30.-- einzugehen. Gegen den Zahlungsbefehl vom 2. November 2015 erhob der Beschwerdeführer jedenfalls Rechtsvorschlag.