EGKVG zu gelten. Auch bei der Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben durch das kantonale Parlament war jedenfalls keine Absicht erkennbar, die von Art. 64a Abs. 7 KVG den Kantonen gegebenen Möglichkeiten auf Fälle zu beschränken, in welchen lediglich Prämien nicht bezahlt wurden. Auch bei ausstehenden Kostenbeteiligungen kann eine versicherte Person somit auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler gemäss § 5a EGKVG gesetzt werden, sofern denn die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die vom GSD in LGVE 2014 VI Nr. 14 publizierte Praxis ist demnach grundsätzlich zu bestätigen.