Dieses System erfasse die Versicherten, bei denen aufgrund von Prämienausständen oder ausstehenden Kostenbeteiligungen die Übernahme der Kosten für die Leistungen aufgeschoben worden seien (AB 2010 N 47 Votum Thomas Weibel). Insgesamt ist daraus zu schliessen, dass mit der blossen Verwendung des Begriffs "Prämienpflicht" in Art. 64a Abs. 7 KVG durchaus auch die Pflicht zur Bezahlung von Kostenbeteiligungen mitumfasst wird. Indem Art. 64a KVG insgesamt unter dem Titel "Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen" steht, kann auch nicht gesagt werden, diese Auslegung von Art. 64a Abs. 7 KVG werde vom Gesetzestext nicht gedeckt. Dasselbe hat demnach für § 5a EGKVG zu gelten.