dürfte hauptsächlich darauf zurückzuführen sein, dass der Hauptfokus der öffentlichen Wahrnehmung eben auf die Prämienpflicht und weniger auf die Kostenbeteiligungen und andere Nebenkosten gerichtet ist. Daraus kann nun aber nicht geschlossen werden, dass die übrigen, ebenfalls sich aus dem Krankenversicherungsobligatorium ergebenden Zahlungsverpflichtungen der versicherten Personen mit der in Art. 64a Abs. 7 KVG weitergeführten Regelung aus Art. 64a Abs. 2 KVG in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung nicht mehr hätten mitumfasst sein sollen. Es bestand jedenfalls der klare Wille des Gesetzgebers, das so genannte "Thurgauer Modell" zu übernehmen.