1788 Votum Toni Bortoluzzi). Diese Möglichkeiten umfassten den Leistungsaufschub bei ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten (Art. 64a Abs. 2 KVG in der bis 31.12.2011 gültig gewesenen Fassung). In der parlamentarischen Beratung war zwar zumeist lediglich von "säumigen Prämienzahlern" oder ähnlichen Formulierungen die Rede. Dies war aber zum Teil auch bei der Diskussion zu den übrigen Bestimmungen von Art. 64a KVG der Fall.