das Vorgehen bei jeder Art von Ausständen – also unabhängig davon, ob es sich um nicht bezahlte Prämien oder um offene Kostenbeteiligungen handelt – regeln sollte. Jedenfalls finden sich weder in der parlamentarischen Initiative von Toni Bortoluzzi noch in den während der parlamentarischen Beratung abgegebenen Voten konkrete Ausführungen in dem Sinn, dass insoweit neu eine Einschränkung im Vergleich zur früheren Regelung hätte erfolgen sollen. Es ging dem eidgenössischen Parlament mit dem Einfügen von Art. 64a Abs. 7 KVG vielmehr erklärtermassen um die Fortführung der bereits bestehenden Möglichkeiten (AB 2009 N 1787 Votum Toni Bortoluzzi, AB 2009 N 1788 Votum Toni Bortoluzzi).