64a Abs. 7 KVG wird lediglich die Prämienpflicht aufgeführt. Im Rahmen der parlamentarischen Beratung scheint man sich dessen nicht bewusst gewesen zu sein bzw. wurde der fehlenden Erwähnung der Kostenbeteiligungen und weiteren Forderungen offenkundig keine Bedeutung beigemessen. Das Parlament ist aber, wie aus dem Diskussionsverlauf zu schliessen ist, wohl dennoch stillschweigend davon ausgegangen, dass auch Art. 64a Abs. 7 KVG das Vorgehen bei jeder Art von Ausständen – also unabhängig davon, ob es sich um nicht bezahlte Prämien oder um offene Kostenbeteiligungen handelt – regeln sollte.