Auch in der Revisionsvorlage änderte sich nichts daran, dass hinsichtlich des Vorgehens der Versicherer bei nicht bezahlten Prämien oder Kostenbeteiligungen generell keine Unterscheidung gemacht wurde. Weiterhin werden in den verschiedenen Absätzen Prämien und Kostenbeteiligungen – und im Übrigen auch Verzugszinsen und Betreibungskosten – stets in einem Atemzug genannt. Einzig im nachträglich in die Revisionsvorlage eingefügten Art. 64a Abs. 7 KVG wird lediglich die Prämienpflicht aufgeführt.