Fällen die Versicherer nach wie vor die Leistungen aufschieben können. Art. 64a KVG stand bereits in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung unter dem Titel "Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen" und regelte auch in den einzelnen Absätzen jeweils das Vorgehen der Krankenversicherer im Fall von Zahlungsausständen unabhängig davon, ob es sich nun um ausstehende Prämien oder Kostenbeteiligungen handelte. Auch in der Revisionsvorlage änderte sich nichts daran, dass hinsichtlich des Vorgehens der Versicherer bei nicht bezahlten Prämien oder Kostenbeteiligungen generell keine Unterscheidung gemacht wurde.