Personen, die Ergänzungsleistungen, wirtschaftliche Sozialhilfe oder Mutterschaftsbeihilfe beziehen, sowie Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler aufgenommen werden. Im Übrigen wurde damit aber zumindest in Bezug auf zahlungsunwillige Personen den Kantonen – obwohl mit der Gesetzesrevision an sich ja keine Leistungssistierung mehr vorgesehen werden sollte (vgl. AB 2009 N 1784 Votum Katharina Prelicz-Huber, AB 2009 N 1785 Votum Hansjörg Hassler, AB 2010 N 48 Voten Katharina Prelicz-Huber, Jacqueline Fehr und Didier Burkhalter) – gleichwohl die Möglichkeit eröffnet, eine Liste säumiger Prämienzahler zu führen, wobei in diesen