Dies ist denn auch der Grund, weshalb gemäss § 5a EGKVG Personen, die Ergänzungsleistungen, wirtschaftliche Sozialhilfe oder Mutterschaftsbeihilfe beziehen, sowie Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler aufgenommen werden.