Erst im Lauf der parlamentarischen Beratung wurde indessen zusätzlich auch der hier in Frage stehende Art. 64a Abs. 7 KVG in die Revisionsvorlage aufgenommen, mit welchem den Kantonen gleichwohl wieder ermöglicht wurde, eine Liste derjenigen versicherten Personen zu führen, die ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen. Im Fokus standen dabei vor allem Personen, die zwar wirtschaftlich in der Lage wären, die Krankenkassenprämien zu begleichen, dies aber dennoch nicht tun. Es wurde auf das so genannte Thurgauer Modell hingewiesen, wonach in einem Datenpool erfasst werde, wer nach wiederholter Mahnung seine Prämien nicht bezahle, obwohl er wirtschaftlich dazu in der Lage wäre.