64a Abs. 5 KVG). Am Prinzip, dass säumige Versicherte den Versicherer nicht wechseln können, solange die Ausstände nicht bezahlt sind, wurde festgehalten (Art. 64a Abs. 6 KVG). Neu wurde darüber hinaus generell vorgeschrieben, dass die Prämienverbilligungen durch die Kantone direkt an die Versicherer zu bezahlen sind (Art. 65 Abs. 1 KVG). Diese revidierten Bestimmungen traten per 1. Januar 2012 in Kraft. Erst im Lauf der parlamentarischen Beratung wurde indessen zusätzlich auch der hier in Frage stehende Art.