Es wurde vielmehr davon ausgegangen, dass zwar zahlungsfähige, aber zahlungsunwillige Versicherte unter dem Druck des Betreibungsverfahrens gemäss Art. 64a Abs. 2 KVG früher oder später ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Versicherern nachkommen würden und es nicht zur Ausstellung eines Verlustscheins komme (vgl. AB 2009 N 1783 Votum Ruth Humbel). Sobald die versicherte Person ihre Schuld vollständig oder teilweise gegenüber dem Versicherer beglichen hat, erstattet dieser nunmehr 50 % des von der versicherten Person erhaltenen Betrags an den Kanton zurück (Art. 64a Abs. 5 KVG).