28.8.2009, BBl 2009 6618 f.). Gemäss neuem Art. 64a Abs. 4 wurden die Kantone künftig verpflichtet, 85 % der Forderungen der Krankenversicherer zu übernehmen. Im Gegenzug haben die Krankenversicherer nun die von den Versicherten bezogenen Gesundheitsleistungen zu bezahlen, wobei – wie erwähnt – zunächst eine Leistungssistierung nicht mehr vorgesehen war. Es wurde vielmehr davon ausgegangen, dass zwar zahlungsfähige, aber zahlungsunwillige Versicherte unter dem Druck des Betreibungsverfahrens gemäss Art.