Aufgrund verschiedener Vollzugsprobleme, namentlich weil in der Folge durch die hohe Anzahl der von einem Aufschub der Kostenübernahme betroffenen Versicherten die Leistungserbringer auf unbezahlten Rechnungen in beträchtlicher Höhe sitzen blieben, wurde schliesslich eine umfassende Revision des Art. 64a KVG eingeleitet, gemäss welcher die Leistungssistierung an sich nicht mehr vorgesehen war und im Übrigen die Verfahren klar geregelt und die finanziellen Verantwortungen der Kantone und der Versicherer festgehalten werden sollten (vgl. Parlamentarische Initiative Artikel 64a KVG und unbezahlte Prämien, Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom