64a Abs. 2 KVG in der bis 31.12.2011 gültig gewesenen Fassung). Aufgrund verschiedener Vollzugsprobleme, namentlich weil in der Folge durch die hohe Anzahl der von einem Aufschub der Kostenübernahme betroffenen Versicherten die Leistungserbringer auf unbezahlten Rechnungen in beträchtlicher Höhe sitzen blieben, wurde schliesslich eine umfassende Revision des Art.