64a wurde erstmals per 1. Januar 2006 in das KVG aufgenommen. Mit dieser Bestimmung sollten die Folgen der Nichtbezahlung fälliger Prämien und Kostenbeteiligungen auf Gesetzesstufe geregelt werden. Die Krankenversicherer wurden damals insbesondere dazu ermächtigt, die Kostenübernahme für Leistungen aufzuschieben, sobald im Betreibungsverfahren ein Fortsetzungsbegehren gestellt worden war (Art. 64a Abs. 2 KVG in der bis 31.12.2011 gültig gewesenen Fassung).