64a Abs. 7 nicht nur die Pflicht, die Prämien der Grundversicherung, sondern auch die Kostenbeteiligungen zu bezahlen, gemeint sei. Art. 64a KVG sei im Abschnitt 3a des Gesetzes platziert. Dieser Abschnitt laute "Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen" und enthalte keine weiteren Bestimmungen. Art. 64a Abs. 1 und 2 KVG würden festlegen, wie die Krankenkassen vorzugehen hätten, bis sie eine obligatorisch versicherte Person betreiben könnten. Dabei werde in den beiden Absätzen ausdrücklich auf fällige Prämien und Kostenbeteiligungen Bezug genommen.