der Ausdruck "Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler" verwendet werde, der Schluss gezogen werden, dass ein Listeneintrag nur dann möglich sei, wenn eine Krankenkasse ausstehende Prämien, nicht aber ausstehende Kostenbeteiligungen in Betreibung gesetzt habe. Eine solche Auslegung greife aber zu kurz: Zum einen sollten Überschriften von Paragrafen kurz und prägnant sein. Zum anderen sei Art. 64a Abs. 7 KVG Rechtsgrundlage, um eine solche kantonale Liste einzuführen. Aus der Systematik des KVG ergebe sich, dass mit der Wendung "Prämienpflicht" in Art. 64a Abs. 7 nicht nur die Pflicht, die Prämien der Grundversicherung, sondern auch die Kostenbeteiligungen zu bezahlen, gemeint sei.