64a Abs. 7 KVG werden in § 5a Abs. 2 bis 9 EGKVG sowie in § 2 bis 7 der Verordnung zum EGKVG (SRL Nr. 865a) geregelt. Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, bei der im vorliegenden Verfahren strittigen Forderung handle es sich nicht um ausstehende Krankenkassenprämien, sondern um eine Kostenbeteiligung. Das Gesetz sehe jedoch die Führung einer Liste nur für säumige Prämienzahlerinnen und -zahler vor. Das Setzen auf die Liste sei bereits deshalb nicht zulässig gewesen. Das GSD stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, zwar könne auf den ersten Blick aus dem Umstand, dass in der Sachüberschrift von § 5a EGKVG der Ausdruck