Demnach führt gemäss § 5a EGKVG (in Kraft seit 1.10.2012) die STAPUK eine elektronische Liste, in die obligatorisch versicherte Personen aufgenommen werden, die ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen. Nicht in die Liste aufgenommen werden dürfen (a) Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, wirtschaftliche Sozialhilfe oder Mutterschaftsbeihilfe beziehen, sowie (b) Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Die weiteren Einzelheiten in Bezug auf die Liste gemäss Art. 64a Abs. 7 KVG werden in § 5a Abs. 2 bis 9 EGKVG sowie in § 2 bis 7 der Verordnung zum EGKVG (SRL Nr. 865a) geregelt.