Die Beschwerde richtet sich damit korrekterweise einzig gegen die Aufnahme auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler und die in diesem Zusammenhang auferlegten Verfahrenskosten durch die Vorinstanz. Inwiefern unter diesen Umständen teilweise auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre, wie dies vom GSD geltend gemacht wird, ist nicht ersichtlich. Gemäss dem am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Art. 64a Abs. 7 KVG können die Kantone versicherte Personen, die ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen, auf einer Liste erfassen, welche nur den Leistungserbringern, der Gemeinde und dem Kanton zugänglich ist.